Aufhebung Richtplan Sonnenhof
Mit Entscheid vom 11. März 2014 genehmigte der Regierungsrat den kommunalen Richtplan Sonnenhof. Der Richtplan Sonnenhof ist für die Gemeindebehörden verbindlich und dient gemäss Art. 11 Abs. 2 BZR als Grundlage für die Bebauungs- und Gestaltungspläne im Areal Sonnenhof und definiert die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Bebauung, Ausnützung, Gebäudehöhen, Gestaltung Erschliessung und Parkierung.
Der Richtplanperimeter umfasst die Spezielle Wohnzone (W-S) der Parzellen Nrn. 4035, 4521, 4522, 4457, 4466, den in der W-S liegenden Teil der Parzelle 99 sowie die Parzelle Nr. 3 im Übrigen Gebiet A im Bereich der Gerliswilstrasse. Die Grundstücke Nrn. 4035, 4521, 4522, 4457, 4466 wurden zwischenzeitlich überbaut und es liegt ein rechtsgültiger Gestaltungsplan «Sonnenhof Süd» vor.
Mit dem Siedlungsleitbild, dem Richtkonzept Entwicklung Sonnenplatz, dem Studienauftragsverfahren, dem städtebaulichen Gesamtkonzept Emmen und nun mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die Massnahmen des Richtplans näher bestimmt. Somit kann der kommunale Richtplan Sonnenhof ersatzlos aufgehoben werden. Die Aufhebung des Richtplans Sonnenhof erfolgt zeitlich koordiniert mit dem Bebauungsplanverfahren «Sonne» und der Teilzonenplanänderung. Die Aufhebung betrifft folgende Bestandteile:
Verbindliche Unterlagen
Orientierende Unterlagen